Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

von Jennifer Walaszkowski, auch handelnd unter „bluepink“
– nachfolgend „Auftragnehmerin“ –

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Workshop-, Schulungs-, Kreativ-, Marketing- und Umsetzungsleistungen der Auftragnehmerin.

(2) Verträge auf Grundlage dieser AGB werden ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen. Diese werden nachfolgend einheitlich als „Auftraggeber“ bezeichnet. Für Verträge mit Verbrauchern gelten diese AGB nicht.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Auftragnehmerin ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung in Textform gehen diesen AGB vor.

(4) Der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung, Termine und besondere Nutzungsrechte ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Angebote können innerhalb der dort genannten Frist, andernfalls innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang, in Textform angenommen werden. Ein Vertrag kommt außerdem durch eine Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch den auf Wunsch des Auftraggebers erfolgenden Leistungsbeginn zustande, sofern ihm Angebot und AGB zuvor vorlagen.

(5) Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen des Vertragsinhalts sollen zu Beweiszwecken in Textform bestätigt werden.

§ 2 Leistungen und Art der Zusammenarbeit

(1) Die Auftragnehmerin erbringt insbesondere strategische Marketing- und Kommunikationsberatung, Check-ups und Audits, Analysen, Positionierungs-, Marken-, Angebots- und Kommunikationskonzepte, Workshops, Schulungen und Sparrings sowie Text-, Präsentations-, Foto-, Grafik-, Video-, Website-, Social-Media-, Kampagnen- und sonstige Marketing- und Umsetzungsleistungen.

(2) Geschuldet sind ausschließlich die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten Leistungen. Bei Beratungen, Analysen, Workshops, Schulungen und vergleichbaren Dienstleistungen schuldet die Auftragnehmerin eine fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Umsätze, Leads, Reichweiten, Rankings, Förderungen oder sonstigen Ergebnisse garantiert.

(3) Ist die Herstellung eines konkret bestimmten Arbeitsergebnisses vereinbart, gelten ergänzend die Regelungen über Abnahme und Mängelrechte.

(4) Soweit keine konkrete Vorgehensweise vereinbart wurde, bestimmt die Auftragnehmerin die fachliche und methodische Ausgestaltung sowie die eingesetzten Arbeitsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie darf geeignete Beschäftigte, freie Mitarbeiter, Kooperationspartner und Subunternehmer einsetzen und bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

(5) Die Beauftragung begründet keine Exklusivität und keinen Wettbewerbs- oder Branchenschutz. Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben unberührt.

§ 3 Mitwirkung, Termine und Projektverzögerungen

(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen, Freigaben, Zugänge und Ansprechpartner vollständig, richtig und rechtzeitig bereit. Er sichert erforderliche Daten und Systeme vor Eingriffen der Auftragnehmerin und trifft Entscheidungen innerhalb der vereinbarten Fristen.

(2) Vom Auftraggeber bereitgestellte Angaben darf die Auftragnehmerin grundsätzlich als richtig und vollständig behandeln. Eine inhaltliche, rechtliche oder technische Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.

(3) Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Fristen beginnen erst, wenn vereinbarte Vorauszahlungen geleistet und alle erforderlichen Mitwirkungen erbracht sind.

(4) Unterbleibt eine Mitwirkung, darf die Auftragnehmerin die betroffene Leistung bis zur Nachholung aussetzen. Termine verschieben sich mindestens um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Neuplanungszeit. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand wird nach § 4 vergütet.

(5) Dauert die Verzögerung des Auftraggebers länger als zehn Arbeitstage, darf die Auftragnehmerin das Projekt entsprechend ihrer verfügbaren Kapazitäten neu einplanen. Dauert sie trotz angemessener Nachfrist länger als 30 Kalendertage, darf die Auftragnehmerin den betroffenen Auftrag aus wichtigem Grund beenden und die bis dahin erbrachten Leistungen sowie erforderlichen Aufwendungen abrechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Freigaben, Rückmeldungen und Änderungswünsche sind möglichst gebündelt über einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu übermitteln.

§ 4 Korrekturen, Änderungen und Zusatzleistungen

(1) Soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, umfasst die Vergütung je Arbeitsergebnis eine gebündelte Korrekturrunde. Der Auftraggeber übermittelt seine Änderungswünsche innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Vorlage.

(2) Eine Korrekturrunde umfasst Anpassungen innerhalb des vereinbarten Briefings. Nicht umfasst sind insbesondere ein neues oder wesentlich geändertes Briefing, zusätzliche Varianten oder Formate, ein Strategiewechsel, nachträglich bereitgestellte Inhalte, Änderungen bereits freigegebener Ergebnisse oder weitere Korrekturrunden. Die Beseitigung eines Mangels zählt nicht als Korrekturrunde.

(3) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Die Auftragnehmerin darf sie ablehnen oder nach vorherigem Hinweis zusätzlich abrechnen. Soweit kein anderer Satz vereinbart ist, beträgt die Vergütung 119,00 Euro netto je Stunde. Abgerechnet wird in angefangenen 15-Minuten-Einheiten zu jeweils 29,75 Euro netto.

(4) Erkennt die Auftragnehmerin, dass ein Änderungswunsch voraussichtlich zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen auslöst, weist sie den Auftraggeber hierauf vor der Umsetzung hin. Gesetzlich geschuldete Tätigkeiten und unaufschiebbare Maßnahmen zur Schadensabwehr bleiben unberührt.

§ 5 Vergütung, Zahlung und Fremdleistungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Projektleistungen zu 50 % bei Vertragsschluss und zu 50 % bei Lieferung oder Abnahme fällig. Workshops, Schulungen und feste Einzeltermine sind 14 Kalendertage vor dem Termin vollständig zu zahlen; laufende Leistungen monatlich im Voraus. Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen ohne Abzug zahlbar.

(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale im Geschäftsverkehr. Die Auftragnehmerin darf nach vorheriger Mahnung weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen aussetzen. Hierdurch entstehende Terminverschiebungen gehen nicht zu ihren Lasten.

(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

(4) Reise-, Versand-, Produktions-, Lizenz-, Hosting-, Stock-, Software-, Plattform-, Werbe- und sonstige Fremdkosten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, solche Kosten vorzufinanzieren. Verträge mit Plattformen oder Drittanbietern werden grundsätzlich unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter geschlossen.

(5) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Änderungen, Ausfälle, Sperrungen, Richtlinien, Algorithmen oder Preisänderungen von Drittanbietern, soweit sie diese nicht zu vertreten hat. Bei Websites, Plattformen und technischen Systemen sind eine dauerhafte Überwachung, Wartung, Datensicherung, Sicherheitsupdates und die Anpassung an spätere technische Änderungen nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

(6) Ob auf einzelne Leistungen Abgaben zur Künstlersozialkasse anfallen, prüft und erfüllt der Auftraggeber in eigener Verantwortung.

§ 6 Workshops, Termine, Absagen und Verlegungen

(1) Verspätungen oder technische Probleme im Verantwortungsbereich des Auftraggebers verlängern einen Termin nicht und mindern die Vergütung nicht. Bei Online-Terminen sorgt der Auftraggeber für eine geeignete technische Ausstattung und Verbindung. Die Auftragnehmerin darf Ablauf und Methoden eines Workshops sachgerecht an Gruppengröße, Wissensstand und Situation anpassen, ohne das vereinbarte Ziel wesentlich zu verändern.

(2) Ton-, Bild- oder Bildschirmaufnahmen, Transkriptionen sowie der Einsatz automatisierter Meeting-Bots durch den Auftraggeber oder Teilnehmende bedürfen der vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin. Überlassene Workshop- und Schulungsunterlagen dürfen nur für eigene interne Zwecke genutzt und insbesondere nicht veröffentlicht, weiterverkauft, zur Schulung Dritter oder zum Training von KI-Systemen eingesetzt werden.

(3) Absagen oder Verlegungswünsche des Auftraggebers bedürfen der Textform. Soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist, schuldet der Auftraggeber bei einer Absage folgende pauschalierte Vergütung:

  • mehr als 30 Kalendertage vor dem Termin: 10 %,
  • 30 bis 15 Kalendertage vor dem Termin: 50 %,
  • 14 bis 8 Kalendertage vor dem Termin: 75 %,
  • 7 oder weniger Kalendertage vor dem Termin sowie bei Nichterscheinen: 100 %.

Zusätzlich werden nicht mehr stornierbare Fremdkosten berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; der Auftragnehmerin bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

(4) Ein Verlegungswunsch gilt als Absage, wenn die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich einer Umbuchung zustimmt. Stimmt sie zu, werden bereits entstandene Mehr- und Fremdkosten zusätzlich berechnet.

§ 7 Vertragsdauer, Kündigung und Leistungshindernisse

(1) Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen. Für laufende Vertragsverhältnisse gilt die im Angebot bestimmte Laufzeit und Kündigungsfrist; fehlt eine Regelung, können sie mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, nachhaltiger Verletzung erforderlicher Mitwirkungspflichten, rechtswidrigen Weisungen oder schwerwiegenden Vertragsverletzungen trotz angemessener Abhilfefrist vorliegen.

(3) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag ohne wichtigen Grund, richten sich die Vergütungsansprüche nach § 648 BGB. Bei Dienstverträgen sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und erforderlichen Aufwendungen zu vergüten. Herauszugeben sind nur die bis dahin vertragsgemäß erstellten und bezahlten Arbeitsergebnisse; ein Anspruch auf interne Entwürfe, Rohdateien oder Arbeitsmittel besteht nicht.

(4) Höhere Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Ereignisse – etwa behördliche Maßnahmen, erhebliche Störungen von Energie-, Kommunikations- oder IT-Systemen, Naturereignisse oder Arbeitskämpfe – verlängern betroffene Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Die betroffene Partei informiert die andere Seite ohne schuldhaftes Zögern.

(5) Bei unvorhersehbarer Krankheit oder gesundheitlicher Arbeitsunfähigkeit darf die Auftragnehmerin Termine und Fristen angemessen verschieben. Sie kann eine geeignete Ersatzperson anbieten, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Ist eine Verschiebung für den Auftraggeber unzumutbar und lässt sich kein angemessener Ersatztermin finden, kann jede Partei den noch nicht erbrachten Teil beenden; Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 13.

(6) Dauert ein Leistungshindernis nach Absatz 4 länger als 60 Kalendertage, darf jede Partei den betroffenen, noch nicht erfüllten Vertragsteil beenden. Bereits erbrachte Leistungen und erforderliche Aufwendungen werden abgerechnet.

§ 8 Abnahme und Mängel

(1) Soweit eine Werkleistung vereinbart ist, zeigt die Auftragnehmerin deren Fertigstellung an. Der Auftraggeber prüft das Arbeitsergebnis innerhalb von sieben Arbeitstagen und erklärt die Abnahme oder bezeichnet bestehende wesentliche Mängel konkret. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Die gesetzlichen Folgen einer Abnahme nach Fristsetzung gemäß § 640 Absatz 2 BGB bleiben unberührt. Veröffentlicht oder nutzt der Auftraggeber das Arbeitsergebnis im vorgesehenen Geschäftsbetrieb, gilt dies ebenfalls als Abnahme, sofern er nicht zuvor einen wesentlichen Mangel konkret angezeigt hat.

(3) Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere die Richtigkeit der von ihm zu prüfenden Namen, Zahlen, Preise, Kontaktdaten, Links und Tatsachenangaben.

(4) Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmerin zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Eigenmächtige Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte lassen Mängelansprüche entfallen, soweit sie die Prüfung oder Nacherfüllung erschweren oder den Mangel verursacht haben.

(5) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen, übernommenen Garantien oder sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

§ 9 Inhalte des Auftraggebers und Rechte Dritter

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Kennzeichen, Bilder, Musik, Videos, Software und sonstigen Materialien rechtmäßig verwenden und der Auftragnehmerin im erforderlichen Umfang zur Vertragsdurchführung überlassen darf. Er stellt erforderliche Einwilligungen, Informationen und Kennzeichnungen sicher.

(2) Eine Marken-, urheber-, wettbewerbs-, datenschutz- oder sonstige rechtliche Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als gesonderte Leistung beauftragt wurde. Die Auftragnehmerin darf rechtlich bedenkliche Inhalte oder Weisungen bis zur Klärung zurückweisen.

(3) Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 oder auf rechtswidrigen Weisungen des Auftraggebers beruhen. Die Freistellung umfasst erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt wesentliche Verteidigungsmaßnahmen mit ihm ab. Eine Freistellung entfällt, soweit die Auftragnehmerin den Anspruch selbst zu vertreten hat.

§ 10 Nutzungsrechte, Dateien und Referenzen

(1) Nutzungsrechte an vertragsgemäß erstellten, rechtlich schutzfähigen Arbeitsergebnissen gehen erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung über. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck.

(2) Ausschließliche Rechte, eine Nutzung außerhalb des Vertragszwecks, Weiterverkauf, Unterlizenzierung oder Übertragung an verbundene Unternehmen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Auftraggeber darf finale Arbeitsergebnisse für den vereinbarten Zweck bearbeiten; für Änderungen des Auftraggebers oder Dritter übernimmt die Auftragnehmerin keine Verantwortung.

(3) Nicht geschuldet sind die Herausgabe offener Dateien, Roh- und Quelldateien, nicht ausgewählter Entwürfe, Zwischenstände, interner Notizen sowie eigener Methoden, Vorlagen, Prompts, Workflows und Automationen. Rechte an vorbestehenden Materialien der Auftragnehmerin verbleiben bei ihr. Für Inhalte Dritter gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen.

(4) Nach öffentlicher Veröffentlichung darf die Auftragnehmerin Namen, Unternehmenskennzeichen und öffentlich sichtbare Arbeitsergebnisse des Auftraggebers in angemessenem Umfang als Referenz verwenden. Geschäftsgeheimnisse, interne Zahlen und nicht öffentliche Projektinformationen werden nicht offengelegt. Der Auftraggeber kann der Nutzung vorab oder später aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen; digitale Referenzen werden dann innerhalb angemessener Frist angepasst oder entfernt.

(5) Die Auftragnehmerin übermittelt finale Ergebnisse im vereinbarten Format. Der Auftraggeber ist anschließend für dauerhafte Speicherung und Sicherung verantwortlich. Eine Archivierung von Projekt-, Roh- oder Produktionsdateien ist nicht geschuldet; solche Dateien dürfen, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht, sechs Monate nach Vertragsende gelöscht werden. Eine spätere Wiederbereitstellung oder Konvertierung ist eine Zusatzleistung.

§ 11 Einsatz von KI und Datenschutz

(1) Die Auftragnehmerin darf zur effizienten und fachgerechten Leistungserbringung künstliche Intelligenz und automatisierte Systeme einsetzen, insbesondere für Recherche, Analyse, Strukturierung, Transkription, Konzeption sowie die Erstellung und Bearbeitung von Text-, Bild-, Video- und Präsentationsinhalten. Dies ist Bestandteil des vereinbarten Arbeitsablaufs und bedarf keiner Zustimmung bei jedem einzelnen Einsatz. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung muss vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart werden. Gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten bleiben unberührt.

(2) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass für den jeweiligen Auftrag erforderliche Informationen in solchen Systemen verarbeitet werden, soweit dies rechtlich zulässig und zur Leistungserbringung zweckmäßig ist. Die Auftragnehmerin beschränkt die Eingaben auf das Erforderliche und anonymisiert oder pseudonymisiert Daten, soweit dies sinnvoll möglich ist. Passwörter, Zahlungsdaten, besondere Kategorien personenbezogener Daten, strafrechtlich relevante Daten oder vergleichbar sensible Informationen werden nur nach ausdrücklicher Abstimmung oder in anonymisierter Form verarbeitet. Der Auftraggeber kennzeichnet solche Informationen bei der Übermittlung.

(3) Vertrauliche oder personenbezogene Informationen werden nur in Diensten verarbeitet, für die nach Einschätzung der Auftragnehmerin angemessene vertragliche und technische Schutzmaßnahmen bestehen; eine Nutzung zur allgemeinen Modellschulung wird dabei ausgeschlossen, soweit dies für den verwendeten Dienst konfigurierbar oder vertraglich regelbar ist. Ist die Auftragnehmerin datenschutzrechtlich als Auftragsverarbeiterin tätig, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO. Erforderliche Regelungen zu Unterauftragsverarbeitern und Drittlandübermittlungen bleiben unberührt.

(4) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er die von ihm bereitgestellten Daten rechtmäßig für die Vertragsdurchführung und den vereinbarten KI-Einsatz überlassen darf. Die Auftragnehmerin bleibt für die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen Verarbeitung verantwortlich. Die Parteien stellen betroffenen Personen die jeweils erforderlichen Datenschutzinformationen bereit.

(5) KI-gestützte Ergebnisse werden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs fachlich geprüft. Gleichwohl können sie Fehler enthalten, bestehenden Inhalten ähneln oder rechtlich nicht exklusiv schutzfähig sein. Nutzungsrechte werden daher nur in dem Umfang eingeräumt, in dem sie tatsächlich bestehen. Gesetzliche Transparenz- und Kennzeichnungspflichten erfüllt jede Partei in ihrem Verantwortungsbereich; der Auftraggeber verantwortet insbesondere Pflichten, die erst aus seiner späteren konkreten Veröffentlichung oder Verwendung entstehen.

(6) Der Einsatz von KI oder Automationen ändert eine vereinbarte Pauschalvergütung nicht. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Prompts, Systemkonfigurationen oder Workflows besteht nicht.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, wenn sie als vertraulich bezeichnet sind oder sich ihre Vertraulichkeit aus den Umständen ergibt. Sie verwenden diese nur zur Durchführung des Vertrags und schützen sie angemessen vor unbefugtem Zugriff.

(2) Nicht erfasst sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt waren oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich oder behördlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei wird, soweit rechtlich möglich, vorher informiert.

(3) Informationen dürfen erforderlichen Mitarbeitern, Beratern, Subunternehmern sowie eingesetzten Technik- und KI-Anbietern zugänglich gemacht werden, soweit diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet oder gesetzlich gebunden sind und die Weitergabe zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt fünf Jahre über das Vertragsende hinaus; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

§ 13 Beratung, Verantwortung und Haftung

(1) Empfehlungen, Analysen und Prognosen sind fachliche Entscheidungsgrundlagen auf Basis der bei ihrer Erstellung verfügbaren Informationen. Die unternehmerische Entscheidung, Umsetzung, Veröffentlichung und Erfolgskontrolle verbleiben beim Auftraggeber.

(2) Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Fördermittelberatung ist nicht geschuldet. Formale Rechtsprüfungen werden nur erbracht, wenn sie ausdrücklich unter Einbindung einer hierzu befugten Person vereinbart wurden. Der Auftraggeber bleibt für branchenspezifische Vorgaben, Pflichtangaben, Freigaben sowie die Rechtmäßigkeit seiner geschäftlichen Verwendung verantwortlich.

(3) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(4) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Angaben, verspäteter Mitwirkung, eigenmächtigen Änderungen oder vertragswidriger Nutzung durch den Auftraggeber beruhen. Für Drittanbieter haftet sie nur, soweit ihr ein eigenes Verschulden bei Auswahl, Beauftragung oder Einbindung vorzuwerfen ist. Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber begrenzt.

(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Beschäftigten, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Ein Mitverschulden des Auftraggebers wird berücksichtigt.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen, insbesondere Freigaben, Änderungsaufträge, Kündigungen und Beanstandungen, sollen zu Beweiszwecken in Textform erfolgen. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formen bleiben unberührt. Der Auftraggeber informiert die Auftragnehmerin unverzüglich über Änderungen seiner Firma, Anschrift, Rechnungsdaten, Vertretungsbefugnisse und vertragsrelevanten Kontaktdaten.

(2) Änderungen dieser AGB gelten nur für zukünftige Verträge, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der Auftragnehmerin.

(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmerin. Gleiches gilt in den sonstigen gesetzlich zulässigen Fällen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: 15.08.26